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§ 108 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 14 – Verwaltung, Haushalt und Steuerung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 108 HSG LSA – Verwaltung der Wirtschafts- und Personalangelegenheiten

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die Personalangelegenheiten und die sonstigen staatlichen Angelegenheiten gelten, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften.

(2) Das Land weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet.

(3) 1Das Land kann den Hochschulen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung stellen. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Hochschule ihr das Eigentum an den für ihren Betrieb notwendigen Grundstücken unentgeltlich ins Körperschaftsvermögen zu übertragen. 3Der Antrag der Hochschule muss ein grundlegendes Konzept zum Flächen- und Grundstücksmanagement enthalten, das nicht zu zusätzlichen Ausgaben führen darf. 4Die Hochschulen sollen zur Bündelung dieser Aufgaben gemeinsame zentrale Einheiten bilden.

(4) 1Verfügungen der Hochschule über die Grundstücke sind dem Ministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen. 2Das Ministerium kann der Verfügung widersprechen.