§ 107 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 2 – Wasserentnahmeentgelt
§ 107 WG – Härtefälle
In besonderen Härtefällen kann auf Antrag das Entgelt ermäßigt oder von der Festsetzung abgesehen werden, insbesondere wenn die Festsetzung des Entgelts in voller Höhe zu einer außergewöhnlichen oder atypischen Belastung führen würde. Eine Kumulierung mit einer Ermäßigung nach § 105 oder § 106 ist nicht zulässig.