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§ 107 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

12. Abschnitt – Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 107 GOLT – Verfahren des Petitionsausschusses, Bürgerbeauftragter

(1) Soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für den Petitionsausschuss die Vorschriften über Fachausschüsse (§§ 71 bis 84).

(2) Für die Protokollierung der Verhandlungen des Petitionsausschusses gilt § 82 mit der Maßgabe, dass bei Entscheidungen des Petitionsausschusses über Eingaben, die ohne Beratung ergehen, zur Dokumentation des Ergebnisses auf Vorlagen Bezug genommen werden kann.

(3) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in wichtigen Einzelfällen spätestens in der nächsten Sitzung nach Eingang der Eingabe.

(4) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet die Sprecherinnen und Sprecher der im Petitionsausschuss vertretenen Fraktionen über Eingaben, deren Zulassung als öffentliche Petition (§ 103) begehrt wird. Der Bürgerbeauftragte hat den Sprecherinnen und Sprechern einen Vorschlag zu unterbreiten, ob die Kriterien zur Veröffentlichung einer Petition als öffentliche Petition entsprechend den Verfahrensgrundsätzen für die Behandlung von öffentlichen Petitionen erfüllt sind oder nicht. Für den Fall, dass der Vorschlag auf Nichtzulassung als öffentliche Petition lautet, sind die hierfür maßgeblichen Gründe anzuführen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung treffen die Sprecherinnen und Sprecher einvernehmlich auf der Grundlage des Votums des Bürgerbeauftragten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Petitionsausschuss.

(5) Der Petitionsausschuss kann bei nicht einvernehmlich erledigten Fällen unbeschadet der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz einzelne oder mehrere Ausschussmitglieder beauftragen, sich mit einzelnen Eingaben weiter zu befassen; die beauftragten Ausschussmitglieder sind dabei an die Weisungen des Petitionsausschusses gebunden.

(6) Zwischen der Einladung und der Sitzung des Petitionsausschusses müssen mindestens fünf Werktage liegen; der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.