§ 107 ThürBG, Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 100 ergebenden Einschränkungen.
Informationen zur Suche erhalten Sie hier in der Hilfe.
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus § 100 ergebenden Einschränkungen.