§ 107 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes
§ 107 ThürBG – Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
(1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, der Landkreise und Gemeinden gilt § 104.
(2) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt § 106.