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§ 107 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zehnter Teil – Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 107 SOG LSA – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer vollzieh- oder vollstreckbaren Meldeauflage nach § 35a zuwiderhandelt,

  2. 2.

    einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot oder Wohnungsverweis nach § 36 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    einem vollzieh- oder vollstreckbaren Aufenthaltsgebot, Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot nach § 36a zuwiderhandelt,

  4. 4.

    als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

  5. 5.

    als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen,

  6. 6.

    eine nach § 104 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1

  1. 1.

    Nr. 1:

    die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 35a getroffen hat,

  2. 2.

    Nr. 2:

    die Polizeibehörde oder Sicherheitsbehörde, die die Anordnung nach § 36 getroffen hat,

  3. 3.

    Nr. 3:

    das Landeskriminalamt,

  4. 4.

    Nrn. 4 und 5:

    die Gemeinde,

  5. 5.

    Nr. 6:

    die Polizeibehörde, die eine Leistung nach § 104 Abs. 1 angefordert hat.