§ 107 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
§ 107 NJG – Bestehende Gütestellen
1Die Bestimmungen dieses Teils finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung als Gütestelle nicht bedarf. 2Die Anerkennung darf abweichend von § 105 Abs. 3 Nr. 1 nicht aus dem Grund widerrufen werden, dass die anerkannte natürliche Person oder die von einer juristischen Person oder Personengesellschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Güteperson bestellte Person nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.