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§ 107 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 5. – Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl in gesetzgebende Körperschaften und kommunale Vertretungen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 107 NBG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats (1)

(1) In den Fällen des § 106 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wieder verwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 35).

(2) 1Wenn der Beamte seine Wiederverwendung binnen drei Monaten nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt wieder zu verwenden. 2Dem Beamten kann jedoch ein anderes Amt derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem gleichen Endgrundgehalt übertragen werden. 3Bei Beamten auf Probe im Sinne des § 194a gilt als früheres Amt im Sinne des Satzes 1 dasjenige Amt, das der Beamte zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehatte.

(3) Hat der Beamte die Wiederverwendung rechtzeitig beantragt, so erhält er vom Tag des Antrags ab die Bezüge aus seinem früheren Amt.

(4) 1Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch gegen den Willen des Beamten angeordnet werden. 2Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Beamte ihr nicht, so ist er entlassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beamte bei Beendigung des Mandats das 55. Lebensjahr vollendet hat oder einer gesetzgebenden Körperschaft mindestens zwei Wahlperioden hindurch angehörte oder wenn er Mitglied der Regierung eines Landes war.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).