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§ 107 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 107 LWaG – Zuständigkeiten

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 106 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen obliegt den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Bescheinigungsbehörde nach § 3 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).

(2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen

  1. 1.

    zur Festsetzung von

    1. a)
    2. b)

      Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

    3. c)

      Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  2. 2.

    über eine Veränderungssperre nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sie ist zuständige Behörde nach den §§ 73 bis 75, 76 Abs. 3, §§ 79 und 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. 1.

    die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,

  2. 2.

    Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung und für die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen,

  3. 3.

    Genehmigungen nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  6. 6.

    die Mitwirkung in Verfahren nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und

  7. 7.

    die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend § 84 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sie ist ferner zuständige Behörde nach:

  1. a)

    § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),

  2. b)

(4) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für:

  1. 1.

    die Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme von

    1. a)

      Zulassungen und Anordnungen nach § 21,

    2. b)

      Anzeigen und Maßnahmen nach den §§ 82 und 118 für bauliche Anlagen nach § 82,

    3. c)

      Entscheidungen über Abwassereinleitungen, ausgenommen von Einleitungen in Küstengewässer,

  2. 2.

    den Küstenschutz,

  3. 3.

    die Landesschutzdeiche,

  4. 4.

    Entscheidungen nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,

  5. 5.

    die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in Nummern 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und Vorhaben.

Sie sind ferner zuständig für:

  1. a)

    die Aufgaben der Anhörungsbehörde in den von der obersten und oberen Wasserbehörde durchzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren,

  2. b)
  3. c)

    die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes.

(5) Die Wasserbehörden nehmen ferner die Aufgaben nach den §§ 3, 5 Abs. 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen wahr.

(6) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter sind für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen und für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.

(7) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für wasserbehördliche Aufgaben bestimmen, die sich aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von Bundesrecht und von Landesrecht ergeben, soweit diese wasserbehördlichen Aufgaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden.

Zu § 107: Geändert durch G vom 9. 8. 2002 (GVOBl. M-V S. 531), 9. 2. 2009 (GVOBl. M-V S. 238), 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101), 12. 7. 2010 (GVOBl. M-V S. 383), 4. 7. 2011 (GVOBl. M-V S. 759) und 5. 7. 2018 (GVOBl. M-V S. 221).