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§ 107 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 16 – Südwestrundfunk

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 107 LPVG – Beschäftigte

Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten,

  2. 2.

    arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12 a des Tarifvertragsgesetzes.

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung.