§ 107 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 16 – Südwestrundfunk
§ 107 LPVG – Beschäftigte
Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Personen einschließlich die zu ihrer Berufsausbildung durch Ausbildungsvertrag Beschäftigten,
- 2.
arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12 a des Tarifvertragsgesetzes.
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Mitglieder der Geschäftsleitung.