Gesetze

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§ 107 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Hochschulen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 LBG – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für das beamtete sonstige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz, das Verwaltungshochschulgesetz oder das Universitätsmedizingesetz etwas anderes bestimmen.