§ 107 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Hochschulen
§ 107 LBG – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für das beamtete sonstige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz, das Verwaltungshochschulgesetz oder das Universitätsmedizingesetz etwas anderes bestimmen.