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§ 107 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen → 2. – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen oder Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 17.03.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 107 KWO – Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden

1Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Volksabstimmung oder ein Volksentscheid nach Artikel 123, 124 der Hessischen Verfassung durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 106 entsprechend; findet gleichzeitig auch eine Bundestags- oder Europawahl statt, gelten § 108 oder § 109. 2Findet gleichzeitig eine allgemeine Kommunalwahl statt, gelten die §§ 85 bis 91b.