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§ 107 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 107 KWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 48 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Fall nur eines Wahlvorschlags nach den "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, bei nur einem Wahlvorschlag die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,

  5. 5.

    den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, andernfalls dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird,

  6. 6.

    wenn eine Stichwahl notwendig wird, die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt. Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber gewählt, so macht sie oder er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.