§ 107 BremBG – Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 21 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.