§ 107 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 10 – Gewässeraufsicht → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 107 BbgWG – Kosten der Gewässeraufsicht
Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch verursacht, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.