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§ 107 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 10 – Gewässeraufsicht → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 BbgWG – Kosten der Gewässeraufsicht

Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch verursacht, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Kosten für die Ermittlung des Schadens und der Verantwortlichen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.