§ 107 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 107 BWG – Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 105 Abs. 1 aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.