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§ 107 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen → Dritter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 107 BRAO – Rechtsanwälte als Beisitzer

(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(2) 1Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. 3Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

Zu § 107: Geändert durch G vom 20. 12. 1974 (BGBl I S. 3686), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).