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§ 107 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Bergbau und Grundbesitz, öffentliche Verkehrsanlagen → Zweites Kapitel – Baubeschränkungen

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 107 BBergG – Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten

(1) 1Soweit Grundstücke für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen werden sollen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festsetzen, wenn die Inanspruchnahme wegen der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschätze für die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstätte dem Wohle der Allgemeinheit dient; die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 2Die Festsetzung ist nicht zulässig, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von fünfzehn Jahren zu erwarten ist.

(2) 1Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sind, können dadurch verkündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. 2In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.

(3) 1Das vorgesehene Baubeschränkungsgebiet ist vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntzumachen. 2Die Rechtsverordnung darf erst drei Monate nach der Bekanntgabe erlassen werden.

(4) Sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets ganz oder teilweise entfallen, so ist das Baubeschränkungsgebiet durch Rechtsverordnung aufzuheben oder zu beschränken; Absatz 2 gilt entsprechend.