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§ 106b GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 3. Abschnitt – Unternehmen und Beteiligungen

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 106b GemO – Vergabe von Aufträgen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, so auszuüben, dass diese die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Unterschwellenvergabeordnung und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B nach Maßgabe der für die Gemeinden geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen sowie § 22 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung anwenden, wenn die Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. Satz 1 gilt für Einrichtungen im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt in der Regel

  1. 1.

    bei wirtschaftlichen Unternehmen, soweit sie

    1. a)

      mit ihrer gesamten Tätigkeit an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und ihre Aufwendungen ohne Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen oder

    2. b)

      mit der gesamten Tätigkeit einzelner Geschäftsbereiche an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und dabei ihre Aufwendungen ohne Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen,

  2. 2.

    bei Aufträgen, die sich auf Sachverhalte beziehen, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht,

  3. 3.

    bei Aufträgen, deren Wert voraussichtlich weniger als 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt.

Auch bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit die Unternehmen Aufträge für ein Vorhaben vergeben, für das sie öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 50 000 Euro in Anspruch nehmen.