§ 106 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 4 – Entschädigung, Ausgleich
§ 106 WG LSA – Verweis auf Bundesrecht
Für Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.