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§ 106 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

12. Abschnitt – Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 106 GOLT – Beteiligung anderer Stellen und Ausschüsse

(1) Eingaben, für deren Behandlung der Landtag nicht zuständig ist, leitet der Petitionsausschuss an die zuständige Stelle weiter.

(2) Eingaben, die sich auf in der Beratung befindliche Vorlagen beziehen, überweist der Petitionsausschuss grundsätzlich dem federführenden Ausschuss als Material.

(3) Der Petitionsausschuss kann die zuständigen Fachausschüsse zur Beratung von Gegenständen, die über die einzelne Eingabe hinausgehen und von allgemeiner Bedeutung sind, ersuchen.