§ 106 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Siebenter Abschnitt – Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
§ 106 UmwG – Vorbereitung, Durchführung und Beschluss der Mitgliederversammlung
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluss der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.