§ 106 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Erster Unterabschnitt – Kreisorgane
§ 106 ThürKO – Rechtsstellung des Landrats
(1) Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit.
(2) Der Landrat wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar auf die Dauer von sechs Jahren von den Bürgern des Landkreises gewählt.
(3) § 28 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.