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§ 106 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 ThürHG – Staatliches Studienkolleg (1)

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten. Das Studienkolleg ist einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 4 ist Dienstvorgesetzter des Leiters des Studienkollegs der Leiter der Hochschule, der das Studienkolleg organisatorisch zugeordnet ist. Besucher des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.

(2) Die Hochschule regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen, durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).