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§ 106 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 106 ThürBG – Eintritt in den Ruhestand

(1) Polizeivollzugsbeamte

  1. 1.

    des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr,

  2. 2.

    des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 64. Lebensjahr

vollenden, in den Ruhestand.

(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und 1 Monat
195360 Jahre und 2 Monate
195460 Jahre und 4 Monate
195560 Jahre und 6 Monate
195660 Jahre und 8 Monate
195760 Jahre und 10 Monate
195861 Jahre
195961 Jahre und 2 Monate
196061 Jahre und 4 Monate
196161 Jahre und 6 Monate
196261 Jahre und 8 Monate
196361 Jahre und 10 Monate

(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:

Beamte des GeburtsjahrgangsAltersgrenze
195260 Jahre und 3 Monate
195360 Jahre und 6 Monate
195460 Jahre und 9 Monate
195561 Jahre
195661 Jahre und 4 Monate
195761 Jahre und 8 Monate
195862 Jahre
195962 Jahre und 4 Monate
196062 Jahre und 8 Monate
196163 Jahre
196263 Jahre und 4 Monate
196363 Jahre und 8 Monate

(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012

  1. 1.

    in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

  3. 3.

    in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder

  4. 4.

    in einer Altersteilzeit nach § 75 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befinden, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.