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§ 106 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Erster Teilabschnitt – Allgemeines

Titel: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StBerG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 106 StBerG – Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.