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§ 106 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VIII – Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 SchulG – Stellung und Aufgaben der fachlichen Aufsicht

(1) Die fachliche Aufsicht ist darauf gerichtet, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die Schule zu gewährleisten. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich dazu jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und Schul- und Unterrichtsbesuche durchführen sowie nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 Satz 2 an Beratungen der schulischen Gremien teilnehmen. Sie muss Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung nach § 70 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll vorrangig beratend und unterstützend tätig werden. Sie hat bei der Ausübung der fachlichen Aufsicht die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schulen zu beachten.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde soll im Rahmen ihrer fachlichen Aufsicht nur dann in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder bei schwerwiegenden Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit, geboten ist. Den Schulen soll Gelegenheit gegeben werden, die von ihnen getroffenen Maßnahmen vor der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde noch einmal zu überprüfen.