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§ 106 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Schulträgerschaft, Schulentwicklung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 106 SchulG M-V – Schulbezeichnung und Schulname

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulart und den Schulort angibt. Bei organisatorischer Verbindung von Schulen muss die Bezeichnung sämtlicher Schularten enthalten sein. § 29 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Schulträger kann der Schule im Einvernehmen mit der Schulkonferenz einen Namen geben. Die Namensgebung soll die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützen. Schulen nach § 17 können statt der Angabe der Schulart die Bezeichnung, Verbundene Regionale Schule und Gymnasium' führen; Satz 1 gilt entsprechend.

(3) In der Bezeichnung und im Namen muss sich jede Schule von den anderen an demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.