§ 106 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
11. TEIL – Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
§ 106 SchG – Zuschüsse zu den Sachkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
Die Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres die Schule besucht hat, einen Zuschuss des Landes in Höhe des Sachkostenbeitrags für ein öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt des § 15 Absatz 1 Satz 4.