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§ 106 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Sechter Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 SächsDO – Kosten des Rechtsmittelverfahrens (1)

(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird im Übrigen ein Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten ganz oder teilweise dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.

(3) Hat ein Rechtsmittel des Beamten vollen Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittels, bei Freispruch die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn aufzuerlegen; dem Beamten sind solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. Hat im Übrigen ein Rechtsmittel vollen Erfolg, gilt § 105.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 30, 33, 92, 102, § 104 Abs. 3, §§ 113 bis 115 entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).