Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 106 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Neunter Teil – Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren → I. Abschnitt – Wasserbehörde, Zuständigkeit

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 SWG – Fachbehörde

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Soweit der Fachbehörde Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse nach diesem Gesetz übertragen sind, ordnet sie die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.