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§ 106 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 SDO

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers können dem Dienstherrn ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Beamte freigesprochen wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 104 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Sie sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuldlosigkeit des Beamten erwiesen ist oder ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt. Dies gilt nicht für Auslagen, die durch schuldhaftes Säumnis des Beamten oder dadurch entstanden sind, dass der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Vortäuschung eines Dienstvergehens veranlasst hat.

(2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Verteidigers dem Dienstherrn aufzuerlegen. Das Gleiche gilt, soweit ein beschränktes Rechtsmittel des Beamten Erfolg hat.

(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 32, 35, 101, 113 bis 116 gilt Absatz 1, im Antragsverfahren nach § 91 gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).