Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 106 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 106 NJG – Zuständigkeit

1Zuständige Behörde für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist das Oberlandesgericht Braunschweig. 2Es entscheidet auch über die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung.