§ 106 LPersVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes → VII. Abschnitt – Forsten
§ 106 LPersVG – Wählbarkeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit im Arbeitsverhältnis sind nur wählbar, wenn sie in den der Wahl vorausgegangenen zwölf Monaten bei der Dienststelle mindestens 150 Tage erreicht haben. § 11 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Hat Satz 1 zur Folge, dass nicht mindestens fünfmal so viel wählbare Beschäftigte in der Dienststelle sind, wie nach den §§ 12 und 13 zu wählen sind, genügt es, wenn sie 100 Tage erreicht haben.