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§ 106 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 106 LBG NRW – Beamtinnen und Beamte des Landtags

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.

(2) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist.

(3) § 37 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.