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§ 106 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 106 KV M-V – Konstituierung des Kreistages, Vorsitz

(1) Der Kreistag tritt innerhalb von sechs Wochen nach einer Kommunalwahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Kreistagspräsidentin oder den bisherigen Kreistagspräsidenten. Das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied eröffnet die Sitzung. Unter seiner Leitung wählt der Kreistag aus seiner Mitte die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten, die oder der den Vorsitz im Kreistag innehat. Das älteste Kreistagsmitglied verpflichtet die gewählte Person durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident verpflichtet die Kreistagsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Der Kreistag wird durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten vertreten.

(3) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte zwei Personen, die die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten im Verhinderungsfall vertreten. Zur Unterstützung der Kreistagspräsidentin oder des Kreistagspräsidenten kann ein Vorstand oder Präsidium gebildet werden, dem neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Bildung des Präsidiums nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.