§ 106 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
SECHSTER TEIL – Studierendenschaft
§ 106 HmbHG – Haftung, Aufsicht
(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
(2) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.