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§ 106 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Studierendenschaft

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 HmbHG – Haftung, Aufsicht

(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.

(2) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.