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§ 106 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 3. – Polizeivollzug

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 HmbBG – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn

(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Einheitslaufbahn für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Vorbildung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Abschnitt beginnt, der die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 umfasst. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn steht jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen.