§ 106 DRiG, Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter
(1) 1Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe die Aufgaben eines Richters wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. 2Die Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 rechnen von der Einstellung ab.
(2) 1Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses Amt bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes führen. 2Danach kann er bei einem Gericht nur noch in einem Richterverhältnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden.
