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§ 106 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 1 – Bürgerschaft

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 BremBG – Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bremischen Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft vorgenommen, der zugleich oberste Dienstbehörde für diese Beamtinnen und Beamten ist.

(2) Die auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft erfolgende Ernennung einer Bürgerschaftsdirektorin oder eines Bürgerschaftsdirektors durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft kann die Direktorin oder den Direktor bei der Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten.