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§ 106 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 4 – Prüfungswesen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 106 BbgKVerf – Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen:

  1. 1.

    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,

  2. 2.

    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

  3. 3.

    die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,

  4. 4.

    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 105 Abs. 3 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit ihr einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

(3) Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Betrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.