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§ 106 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 106 BayLTGeschO – Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

(1) 1Wortmeldungen von Mitgliedern des Landtags zur Geschäftsordnung sind an die Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 2 nicht gebunden. 2Sie können auch durch Zurufe zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident muss das Wort unverzüglich erteilen. 2Eine Geschäftsordnungsmeldung während einer Rede kommt unmittelbar nach der Rede zum Aufruf.

(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.

(4) 1Zu der Wortmeldung erhält, sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. 2Die Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners ist insoweit auf höchstens fünf Minuten beschränkt. 3Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält.