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§ 1066 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 10 – Außervertragliche Schiedsgerichte

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1066 ZPO – Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.