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§ 105 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 ThürWG – Zuständige Wasserbehörde (1)

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. Die unteren Wasserbehörden haben dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.

(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von

    1. a)

      Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG und nach § 130 Abs. 2,

    2. b)

      Wasservorbehaltsgebieten nach § 29 Abs. 1 sowie nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1,

    3. c)

      Planungsgebieten nach § 36a WHG,

    4. d)

      Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Abs. 1,

    5. e)

      Überschwemmungsgebieten nach § 80 Abs. 3 in Verbindung mit § 82,

    6. f)

      Gewässern und Gewässerabschnitten nach § 80 Abs. 2,

  2. 2.

    die wasserrechtliche Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG,

  3. 3.

    die Führung des Verzeichnisses nach § 34 Abs. 1,

  4. 4.
    1. a)

      Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 31 WHG,

    2. b)

      Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse, Erlaubnisse für die Entnahme fester Stoffe und für das Aufstauen und Absenken,

    3. c)

      Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustande nach § 11 Abs. 2,

    4. d)

      Anordnungen nach § 67 Abs. 3 und Entscheidungen nach § 67 Abs. 4 Satz 3,

    5. e)

      Anordnungen von Schutzmaßnahmen nach § 72 Abs. 1,

    6. f)

      eine Übertragung der Unterhaltungslast nach § 68 Abs. 3,

    7. g)

      Genehmigungen hinsichtlich baulicher Anlagen und Gebäude nach § 79 Abs. 1 sowie die Einvernehmenserteilung nach § 79 Abs. 4 Satz 1,

    soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind,

  5. 5.

    Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 31 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freilegen von Grundwasser erfolgt,

  6. 6.

    die Aufsicht über die Stauanlagen nach § 42,

  7. 7.

    die Genehmigung des Baus, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 56 Abs. 1 und 2 sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis, wenn die Anlage

    1. a)

      für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder

    2. b)

      für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser)

    ausgelegt ist,

  8. 8.

    Anordnungen nach § 74 Abs. 3 für die in der Anlage 6 genannten Deiche,

  9. 9.

    Zulassung von Ausnahmen nach § 77 Abs. 1 und Genehmigungen nach § 77 Abs. 2 für Deiche nach Anlage 6,

  10. 10.
    1. a)

      die Ermittlung und Darstellung von Überschwemmungsgebieten nach § 80a Abs. 1 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a Abs. 2,

    2. b)

      die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1,

    3. c)

      die Zulassung der Ausweisung eines neuen Baugebiets nach § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG,

  11. 11.

    die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 27 Abs. 4 und § 97 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulassung des Vorhabens zuständig ist,

  12. 12.

    den Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 24,

  13. 13.

    die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen,

  14. 14.

    die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten,

  15. 15.

    die Durchführung von Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren sowie die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach den §§ 118a bis 118g,

  16. 16.

    das Führen des Wasserbuchs nach § 37 WHG und § 123,

  17. 17.

    Genehmigungen für Anlagen nach § 19a WHG,

  18. 18.

    die Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse nach § 16 Abs. 2 WHG sowie Feststellungen nach § 129 Abs. 2,

  19. 19.

    den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung,

  20. 20.

    die Abgabe von Stellungnahmen und Einvernehmenserklärungen in Verfahren von Bundes-, obersten und oberen Landesbehörden, soweit neben der oberen Wasserbehörde auch die untere Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde in diesem Verfahren zu beteiligen wären,

  21. 21.

    die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31 WHG für Talsperren der Anlage 5 in der Unterhaltungslast des Landes.

Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, aber der Schwerpunkt der Sache bei der oberen Wasserbehörde liegt. Sie ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 und 11 WVG wahrnehmen.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen, wenn dies für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung zweckmäßig ist. Eine Übertragung ist darüber hinaus zulässig, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(6) Kommt eine Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).