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§ 105 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt IV – Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 105 SchulG – Verwaltungsrat

(1) Der Anstaltsträger bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Soweit nicht jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, soll sie oder er an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung

  1. 1.
    über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  2. 2.
    über die Feststellung des Geschäftsberichtes,
  3. 3.
    über die Entlastung der Geschäftsführung.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt zudem auf Vorschlag der Pädagogischen Konferenz über

  1. 1.
    das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1),
  2. 2.
    den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs,
  3. 3.
    die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und außerschulischen Institutionen.

(4) Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten des RBZ Berichterstattung verlangen.