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§ 105 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VIII – Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 SchulG – Schulaufsicht

(1) Das gesamte Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht). Die Schulaufsicht wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) ausgeübt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde übt die fachliche Aufsicht über die öffentlichen Schulen und die Vorbereitungslehrgänge und Prüfungen für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung sowie die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft aus. Sie ist die Dienstbehörde für die Lehrkräfte sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Hausmeisterinnen und Hausmeister an nicht zentral verwalteten Schulen sowie die Dienstbehörde für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare und im Schulpsychologischen Dienst sowie des Prüfungsamts für Lehramtsprüfungen und des Staatlichen Prüfungsamts für Übersetzer.

(3) Im Benehmen mit den Bezirken legt die Schulaufsichtsbehörde die Grundlagen der Schulorganisation fest und stellt den Schulentwicklungsplan für das Land Berlin auf, in dem der gegenwärtige und der zukünftige Schulbedarf ausgewiesen wird. Der Schulentwicklungsplan soll das diesem Gesetz entsprechende vielseitige Bildungsangebot sichern und die Entwicklung der Schülerzahlen, die Nachfrage der Erziehungsberechtigten sowie die Planungen und Angebote der bezirklichen Schulentwicklungspläne in Abstimmung mit der bezirklichen Jugendhilfe- und Sozialraumplanung einbeziehen. Die Planungen der angrenzenden Schulträger des Landes Brandenburg sind zu berücksichtigen.

(4) Der Schulaufsichtsbehörde obliegt die Genehmigung der Entscheidungen des Bezirks über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihm verwalteten Schulensowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund sowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund (§ 109 Absatz 3 Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die bezirklichen Gremien und das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirksamts über alle den Bezirk betreffenden wesentlichen schulischen Angelegenheiten, insbesondere Klassenbildungen, Lehrerzumessung, Unterrichtsversorgung, besondere pädagogische Angelegenheiten und die Qualitätsentwicklung der Schulen im Bezirk, zu informieren.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde verwaltet als zuständige Schulbehörde die äußeren Schulangelegenheiten der beruflichen Schulen, der Staatlichen Technikerschule, der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik, der Schulfarm Insel Scharfenberg, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach, des Abendgymnasiums Prenzlauer Berg, der Eliteschulen des Sports, des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) und der Staatlichen Internationalen Schulen (zentral verwaltete Schulen). Die Bestimmungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Ziele, Inhalte, Organisation und Qualitätsanforderungen des Unterrichts,

  2. 2.

    die Zahl der Unterrichtsstunden und die Dauer des Unterrichts,

  3. 3.

    die Rahmenvorgaben für Prüfungen,

  4. 4.

    die Unterrichtsversorgung,

  5. 5.

    die Arbeitszeit der Lehrkräfte im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften,

  6. 6.

    die Grundsätze über den Einsatz von Informations- und Kommunikationsmedien in den Schulen und

legt die Ziele und Standards fest für

  1. 1.

    die Verfahren zur Sicherung und Evaluation schulischer Qualität nach § 9,

  2. 2.

    die Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Schulen und der Schulaufsichtsbehörde und

  3. 3.

    die Beratung im Schulwesen.

(7) Die Aufsicht über die Schulen darf nur ausüben, wer dazu geeignet ist. Die mit der Aufsicht betrauten Personen sollen die Befähigung zu einem Lehramt besitzen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die über die Ausbildung zum Lehramt hinausgehen. Sie sollen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und der Verwaltungsvorschriften, der Steuerung sozialer Systeme durch Personalentwicklung und Vereinbarungen, insbesondere durch Schulprogramme, sowie der Sicherung und Evaluation schulischer Qualität verfügen. Die Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der Aufsicht sind durch Qualifizierungsmaßnahmen oder Erfahrung in Leitungsfunktionen nachzuweisen.

(8) Die Schulaufsichtsbehörde kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben Fachberaterinnen und Fachberater bestellen. Fachberaterinnen und Fachberater erfüllen Beratungs-, Koordinierungs-, Betreuungs- und Organisationsaufgaben. Zu Fachberaterinnen oder Fachberatern sind in der Regel hauptamtliche Lehrkräfte zu bestellen, die diese Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamts wahrnehmen.

(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die der Schulaufsichtsbehörde durch dieses Gesetz zugewiesen sind, auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung der Aufgabe geboten erscheint.