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§ 105 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

11. TEIL – Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 105 SchG – Zuschuss zu den Personalkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

(1) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land auf Antrag als Zuschuss. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.

(2) Nähere Vorschriften über die Berechnung, Pauschalierung und Auszahlung des Zuschusses können vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem fachlich beteiligten Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen werden.