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§ 105 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 105 NJG – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. 1.

    die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder

  2. 2.

    die als Gütestelle anerkannte juristische Person oder Personengesellschaft aufgelöst wird.

(2) 1Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  2. 2.

    die Gütestelle wiederholt und beharrlich ihre Pflichten nicht erfüllt oder

  3. 3.

    die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der Behörde nach § 106 Satz 1 schriftlich verzichtet hat.

(4) 1Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die für den Widerruf oder die Rücknahme erforderlich sind, ist § 101 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 2Das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Bekanntmachungsblatt des Justizministeriums bekannt zu machen.