§ 105 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 105 LHO – Grundsatz
(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
- 1.
die §§ 106 bis 110,
- 2.
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss, dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.