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§ 105 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Eintritt in den Ruhestand → Unterabschnitt 1 – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 105 LBG – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (1)

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. a)
    den Chef der Staatskanzlei,
  2. b)
    die Staatssekretäre,
  3. c)
    den Generalstaatsanwalt,
  4. d)
    den Leiter der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums des Innern,
  5. e)
    die Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).